(darunter Eventualbegehren betreffend Zusprechung von Alleineigentum durch Gestaltungsurteile, die von vornherein keiner Vollstreckung bedürfen) – entgegen der offenbar vom Beklagten vertretenen Meinung (vgl. dessen undifferenzierten Nichteintretensantrag) – nicht ohne Weiteres ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich der ganzen Klage ergehen dürfte. Vielmehr wären hinsichtlich dieser weiteren Begehren die Eintretensfrage noch gesondert zu prüfen.