4.2. Ebenso wenig ist aufgrund der Vorbringen des Beklagten ersichtlich, dass die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gegen ihn klagen würde. Vielmehr ist – sofern die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin stimmt – nachvollziehbar, dass sie vom Beklagten die aus dem Haus der verstorbenen Mutter weggenommenen Gegenstände, die nun der Klägerin zustehen sollen, zurückhaben will.