4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren genügend bestimmt sind, auseinandergesetzt hat und nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Überlegungen sie den Einwand des Beklagten verworfen hat. Damit genügt der vorinstanzliche Entscheid den verfassungsrechtlichen Anforderungen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2).