In seiner Berufung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass wegen ungenügender Klagebegehren (ungenügend bestimmte Herausgabebegehren, weil sie nicht vollstreckt werden könnten) auf die Klage nicht eingetreten werden dürfe. Weiter macht er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein rechtsmissbräuchliches Prozessieren der Klägerin geltend. Die Klägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, ihre Rechtsbegehren seien hinreichend bestimmt, die Vorinstanz haben den Gehörsanspruch des Beklagten nicht verletzt und es treffe auch nicht zu, dass ihre Prozessführung vexatorisch und damit rechtsmissbräuchlich sei.