3.2. Im angefochtenen Zwischenentscheid hat sich die Vorinstanz (einzig) mit einem vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachten Nichteintretensgrund (ungenügende Rechtsbegehren; vgl. Eingabe des Beklagten vom 22. September 2022, act. 51 ff.) befasst, diesen Einwand aber verworfen. Unter diesen Umständen, bildet – entgegen dem durch Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids erweckten Anschein – ausschliesslich die Frage eines allfälligen Nichteintretens wegen unbestimmten Rechtsbegehrens Gegenstand des Zwischenentscheids (vgl. auch unten E. 5.5).