Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bei mehreren (in objektiver Klagenhäufung gestellten) Klagebegehren die Eintretensfrage für jedes einzeln zu prüfen ist und nicht wegen eines prozessual unzulässigen Begehrens (ohne Prüfung der Zulässigkeit der anderen Begehren) ein Nichteintretensentscheid für die ganze Klage ergehen kann. - 10 -