59 Abs. 2 lit. a ZPO), wenn sie nicht vollstreckbare Begehren stellt. Denn ein Zivilprozess ist grundsätzlich darauf gerichtet, einer klagenden Partei Rechtspositionen zu verschaffen, sei es durch Leistungsurteil (dies dann, wenn die beklagte Partei der ihr durch das Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, vollstreckt werden muss, Art. 335 ff. ZPO), sei es durch Gestaltungsurteil (durch das die von der Klagepartei gewünschte Rechtsänderung direkt bewirkt wird, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf). Feststellungsklagen sind demgegenüber jedenfalls solange, als eine Partei auf Leistung klagen könnte, zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (BGE 135 III 378 E. 2.2).