Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist unter anderem erforderlich, weil die Gegenpartei zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat und das Gericht jedenfalls in den von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren der klagenden Partei nicht mehr zusprechen darf, als diese eingeklagt hat; zudem entscheidet das Rechtsbegehren häufig über die sachliche Zuständigkeit (LEUENBERGER, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 221 ZPO), aber auch über die Verfahrensart. Letztlich fehlt es einer Klagepartei aber auch an einem schützenswerten Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit.