Art. 59 Abs. 2 ZPO listet in einer nicht abschliessenden ("insbesondere") Liste einzelne Prozessvoraussetzungen auf. Zu den dort nicht angeführten gehört, dass das bzw. die gestellte(n) Klagebegehren rechtsgenüglich sein muss (müssen). Erweist sich ein Rechtsbegehren als ungenügend, ist (insoweit) auf die Klage nicht einzutreten (LEUENBERGER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 221 ZPO).