3. 3.1. Vorgängig der materiellen Auseinandersetzung mit einem ihm unterbreiteten Rechtsstreit prüft das Gericht – von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) –, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Dieser steht einer neuen Klage nicht entgegen, entfaltet aber immerhin hinsichtlich der beurteilten Prozessvoraussetzung materielle Rechtskraft (BGE 134 III 467 E. 3.2; vgl. dazu MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 231 f.).