Nachdem schliesslich auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und der Beklagte auch den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen. 2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -9-