Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zwischenentscheid geprüften Eintretensfrage unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Weiter ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem schliesslich auch die Frist- und Formvorschriften von Art.