3. 3.1. Gegen diesen ihm 9. Oktober 2023 zugestellten Zwischenentscheid erhob der Beklagte am 21. Oktober 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: " 1, Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Baden vom 19. Sept. 2023 (Proz.Nr. […]) sei aufzuheben. 2. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.