2.3. Mit auf die Eintretensfrage beschränkter Replik vom 11. November 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der beklagtischen Anträge (inkl. desjenigen auf Ansetzung einer Nachfrist für die Erstattung einer Klageantwort). 2.4. Mit "beschränkter" Duplik vom 30. November 2022 hielt der Beklagte an seinen in der ("beschränkten") Klageantwort gestellten Anträgen fest. -8- 2.5. Mit Zwischenentscheid vom 19. September 2023 trat das Bezirksgericht Baden auf die Klage ein und setzte dem Beklagten Frist zur Erstattung einer vollständigen Klageantwort.