Mit der Eingabe vom 1. Juli 2022 bezifferte die Klägerin zudem den Streitwert der Klage auf mindestens Fr. 30'000.00. 2.2. Mit "einstweiliger" Klageantwort vom 22. September 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Das Verfahren sei einstweilen auf die Frage des Eintretens zu beschränken; 2. Auf die Klage sei nicht einzutreten; 3. unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Klägerin; 4. Die Frist zur Erstattung der Klageantwort sei einstweilen abzunehmen und eventualiter nach dem Entscheid über das Eintreten erneut anzusetzen."