zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, um die Höhe der Entschädigung zu beziffern. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die aus der Aufteilung der Antiquitäten gemäss Replikbeilage 19 sich ergebende wertmässige Differenz einen Betrag von mindestens CHF 1'605.00 sowie für die ihr bisher entstandenen Lagergebühren eine Entschädigung von mindestens CHF 1'710.00, unter Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."