Aufstellung mit dem Titel ‘tatsächliche Besitzverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände’ in seinem Besitz befinden, aber von der Kantonspolizei nicht beschlagnahmt wurden, nicht mehr im Besitze des Beklagten befinden oder die Gegenstände beschädigt sind, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine – unter Vorbehalt der Nachklage – noch zu beziffernde Entschädigung zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Nach Kenntnisnahme der Klägerin über die fehlenden oder beschädigten Gegenstände sei der Klägerin eine angemessene Frist