Nach Vorliegen der Schätzwerte sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Schätzwertes der Goldvreneli und Münzen zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die von ihr beanspruchten Goldvreneli auf erstes Verlangen zu übergeben, wobei ihr der jeweilige Schätzwert des Goldvrenelis bzw. der Münze angerechnet wird.