5. Der Beklagte sei zu verpflichten, die von der Kantonspolizei Aargau mit Datum vom 19. Januar 2018 beschlagnahmten und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Oktober 2020 an den Beklagten herausgegebenen Goldvreneli und Münzen an folgenden Schätzer zur Schätzung zu überlassen: F._____, […], R._____. Nach Vorliegen der Schätzwerte sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Schätzwertes der Goldvreneli und Münzen zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.