2. Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin sämtliche nachfolgend aufgeführten Gegenstände, welche sich gemäss der vom Beklagten am 17. August 2018 im gegen ihn geführten Strafverfahren ([…]) eingereichten Aufstellung mit dem Titel ‘tatsächliche Besitzverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände’ in seinem Besitz befinden, aber von der Kantonspolizei nicht beschlagnahmt wurden, innert 10 Tagen ab Rechtskraft herauszugeben: