" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche, nachfolgend aufgeführten Gegenstände, welche nicht auf der Replikbeilage 19 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. März 2017 aufgeführt sind und von der Kantonspolizei Aargau im Strafverfahren gegen den Beklagten ([…]) mit Datum vom tt.mm.2018 beschlagnahmt und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Oktober 2020 an den Beklagten herausgegeben wurden, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Klägerin herauszugeben: