Die weiteren Ziffern der Vereinbarung lauteten wie folgt: " 5.3. Die Parteien vereinbaren, dass die sich in der Erbmasse befindlichen Goldvreneli durch einen unabhängigen Fachmann, welchen die Beklagte bestimmt, schätzen lassen. Jede Partei hat Anspruch auf den hälftigen Schätzwert, wobei die Beanspruchung auch durch Realzuweisung erfolgen kann. 5.4. Die Parteien vereinbaren, das Inventar […] gemäss Replikbeilage 19 untereinander aufzuteilen. Der Kläger hat bis spätestens zum 30. Juni 2017 die von ihm beanspruchten Gegenstände abzuholen.