1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 29. September 2023 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über die Honorierung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)