Vorliegend handelte es sich um einen einfachen Fall, mit einem überschaubaren Sachverhalt, ging es doch um die typischen Fragen einer Kostenbeschwerde. Damit war von einem geringen Aufwand auszugehen und es lag kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, welcher die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführerin ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: