Hinsicht auf eine Willkürprüfung reduziert. Zudem können neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1 hiervor). Damit steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz und die Gehörsverletzung kann nicht geheilt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher – da nicht spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO) – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Rügen ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten sind dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). -7-