Die Vorinstanz hat sich demnach zu den beantragten Zuschlägen und deren Notwendigkeit nicht vernehmen lassen. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2).