In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz einzig eine zweite Rechtsschrift (mutmasslich die Replik vom 29. September 2020), für die sie einen Zuschlag von 20 % gewährte. Auf die weiteren Rechtsschriften bzw. deren Notwendigkeit ging sie mit keinem Wort ein. Insbesondere hielt sie auch nicht fest, dass es sich bei den übrigen Eingaben um überflüssige Eingaben i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT oder um durch die Grundentschädigung abgedeckte Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT handelte.