3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 29. August 2022 die Gewährung diverser Zuschläge für Rechtsschriften, zu denen sie gerichtlich aufgefordert wurde bzw. die sie als notwendig erachtete. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 wies sie die Vorinstanz explizit darauf hin, dass diese Zuschläge in deren Schreiben vom 13. Juli 2023 nicht berücksichtigt worden seien und erläuterte deren Notwendigkeit.