Sie habe eine Replik einreichen müssen. Am 22. Juni 2021 sei sie aufgefordert worden, zum beabsichtigen Verfahrenswechsel Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 habe die Vorinstanz sie aufgefordert, einen Schlussvortrag einzureichen. Alle diese Eingaben seien erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sie in -6- ihrer Kostennote vom 29. August 2022 ausgewiesen (OF.2021.64: act. 249 f.).