Die Beschwerdeführerin liess sich am 27. Juli 2023 vernehmen und führte aus, das Obergericht habe die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfahren betreffend Eheschutz auf Fr. 3'350.00 angehoben. Bislang sei für ein selbständiges Unterhaltsverfahren grundsätzlich dasselbe Grundhonorar angenommen worden wie in einem Eheschutzverfahren. Das vorliegende Verfahren sei überdurchschnittlich komplex. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 17. März 2020 bzw. 8. Dezember 2020 jeweils aufgefordert worden, Stellungnahmen zur geplanten Sistierung einzureichen. Sie habe eine Replik einreichen müssen.