Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und führte aus, laut Obergericht betrage die Grundentschädigung beim Volljährigenunterhalt Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00. Sie erläuterte, dass sich für die zweite Rechtsschrift ein Zuschlag von 20 % in Höhe von Fr. 500.00 rechtfertige. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes sei die Entschädigung um Fr. 500.00 zu erhöhen. Das Honorar betrage (inkl. 3 % Auslagen und MwSt) Fr. 3'882.60. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin 10 Tage Frist, um diesbezüglich Stellung zu nehmen (OF.2021.64: act. 248).