3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin legte am 29. August 2022 eine aktualisierte Kostennote ins Recht, welche die vorherige ersetzen sollte. Sie zählte ihre Eingaben seit dem Schlichtungsgesuch vom 23. April 2019 bis zum 14. Juli 2022 auf und beantragte, dass von einem Grundhonorar wie bei einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren (Fr. 3'630.00) auszugehen sei. -5- Sollten die beantragten Zuschläge nicht berücksichtigt werden, sei von einem Grundhonorar von mind. Fr. 4'000.00 auszugehen. Insgesamt sei von einem Gesamthonorar von Fr. 10'968.25 auszugehen. Die Beschwerdeführerin beantragte nachfolgende Zuschläge (OF.2021.64: act. 106 ff.):