Mit den Eingaben vom 14. Mai 2020, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 seien vor allem Unterlagen eingereicht worden. Auf diese habe die Vorinstanz zumindest teilweise abgestellt. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufwand von Fr. 11'352.40 (46 Std. 10 min. à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 384.10 Spesen und MwSt) entstanden. Sie habe mit Kostennote vom 29. August 2022 verlangt, dass von einem Grundhonorar von mindestens Fr. 3'630.00 (bzw. Fr. 4'000.00, falls die geltend gemachten Zuschläge nicht berücksichtigt würden) ausgegangen werde und dass folgende Zuschläge gewährt würden: