lassen müssen. Am 23. Februar 2022 habe sie einen Schlussvortrag einreichen müssen. Zudem seien weitere sechs Eingaben notwendig gewesen. Mit Eingabe vom 10. März 2021 seien zwei Lohnausweise des Beklagten eingereicht worden, wonach dessen Einkommen viel höher gewesen sei, als bisher angenommen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 habe aufgezeigt werden können, dass der Beklagte einen höheren Bonus bzw. Grundlohn aufgewiesen habe. Im Entscheid vom 15. November 2022 habe die Vorinstanz auf diese Informationen abgestellt. Mit den Eingaben vom 14. Mai 2020, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 seien vor allem Unterlagen eingereicht worden.