Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von der Vorinstanz aufgefordert worden, Handlungen vorzunehmen. So habe sie mit Eingabe vom 15. April 2020 zum Sistierungsantrag des Beklagten Stellung nehmen und am 29. September 2020 eine Replik einreichen müssen. Am 5. Januar 2021 habe sie sich zu einem weiteren Sistierungsantrag und am 7. Juli 2021 zu einem Verfahrenswechsel vernehmen -4-