2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe zwar einen Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift gewährt, aber nicht ausgeführt, auf welche Eingabe sie sich beziehe. Auf die übrigen Aufwendungen des Verfahrens OF.2021.64 sei nicht eingegangen worden; diese würden sich insbesondere aus der Kostennote vom 29. August 2022 und der Eingabe vom 27. Juli 2023 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von der Vorinstanz aufgefordert worden, Handlungen vorzunehmen.