Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 habe das Obergericht die Grundentschädigungen für familienrechtliche Verfahren angepasst, wobei Unterhaltsklagen unerwähnt geblieben seien. Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 für ein durchschnittliches Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die zweite Rechtsschrift von 20 % in Höhe von Fr. 500.00 und einer Erhöhung von Fr. 500.00 aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes ergebe sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % eine Entschädigung von Fr. 3'882.60 (inkl. MwSt von Fr. 277.60).