Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2023.52 / / nk (OF.2021.64) Art. 26 Entscheid vom 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerdefüh- A._____, rerin […] vertreten durch Dr. iur. B._____, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 29. November 2019 machte C._____ (nachfolgend: Klä- gerin) beim Bezirksgericht Brugg eine Klage auf Volljährigenunterhalt ge- gen ihren Vater D._____ (nachfolgend: Beklagter) anhängig. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bewilligte die Präsidentin des Bezirksgericht Brugg der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als deren unentgeltli- che Rechtsvertreterin ein. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg am 22. Mai 2023 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 11'352.41 ein. 2.2. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung von Fr. 3'882.60 (inkl. Fr. 277.60 MwSt) auszubezahlen. 3. Gegen diese ihr am 9. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Dispositiv Ziffer 1. der Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 29.09.2023 (OF.2021.64) sei aufzuheben. 2. Das Honorar der Beschwerdeführerin für das Verfahren OF.2021.64 sei auf Fr. 9’363.55 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen. 3. Die Gerichtskasse Brugg sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 5’480.95 zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Be- schwerdegegners bzw. des Kantons Aargau." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben (Urteil des -3- Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 42 zu Art. 122 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 habe das Obergericht die Grundent- schädigungen für familienrechtliche Verfahren angepasst, wobei Unter- haltsklagen unerwähnt geblieben seien. Ausgehend von einer Grundent- schädigung von Fr. 2'500.00 für ein durchschnittliches Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die zweite Rechtsschrift von 20 % in Höhe von Fr. 500.00 und einer Erhöhung von Fr. 500.00 aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes ergebe sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % eine Entschä- digung von Fr. 3'882.60 (inkl. MwSt von Fr. 277.60). 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe zwar einen Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift gewährt, aber nicht aus- geführt, auf welche Eingabe sie sich beziehe. Auf die übrigen Aufwendun- gen des Verfahrens OF.2021.64 sei nicht eingegangen worden; diese wür- den sich insbesondere aus der Kostennote vom 29. August 2022 und der Eingabe vom 27. Juli 2023 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von der Vorinstanz aufgefordert worden, Handlungen vorzunehmen. So habe sie mit Eingabe vom 15. April 2020 zum Sistierungsantrag des Be- klagten Stellung nehmen und am 29. September 2020 eine Replik einrei- chen müssen. Am 5. Januar 2021 habe sie sich zu einem weiteren Sistie- rungsantrag und am 7. Juli 2021 zu einem Verfahrenswechsel vernehmen -4- lassen müssen. Am 23. Februar 2022 habe sie einen Schlussvortrag ein- reichen müssen. Zudem seien weitere sechs Eingaben notwendig gewe- sen. Mit Eingabe vom 10. März 2021 seien zwei Lohnausweise des Beklag- ten eingereicht worden, wonach dessen Einkommen viel höher gewesen sei, als bisher angenommen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 habe aufge- zeigt werden können, dass der Beklagte einen höheren Bonus bzw. Grund- lohn aufgewiesen habe. Im Entscheid vom 15. November 2022 habe die Vorinstanz auf diese Informationen abgestellt. Mit den Eingaben vom 14. Mai 2020, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 seien vor allem Unterlagen eingereicht worden. Auf diese habe die Vorinstanz zumindest teilweise abgestellt. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufwand von Fr. 11'352.40 (46 Std. 10 min. à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 384.10 Spesen und MwSt) entstanden. Sie habe mit Kostennote vom 29. August 2022 verlangt, dass von einem Grundhonorar von mindestens Fr. 3'630.00 (bzw. Fr. 4'000.00, falls die geltend gemachten Zuschläge nicht berücksich- tigt würden) ausgegangen werde und dass folgende Zuschläge gewährt würden: Stellungnahme vom 15. April 2020 (20 %), Replik (30 %), Stellung- nahme vom 5. Januar 2021 (20 %), Eingabe vom 10. März 2021 (20 %), Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (30 %), Eingabe vom 14. Juli 2022 (20 %), diverse Eingaben vom 14. Mai 2020, 7. Juli 2021, 25. August 2021, 26. November 2021, 15. Februar 2022 (30 %). Die Vorinstanz sei mit kei- nem Wort auf die Kostennote und den effektiven Aufwand eingegangen. 3. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin legte am 29. August 2022 eine aktualisierte Kos- tennote ins Recht, welche die vorherige ersetzen sollte. Sie zählte ihre Ein- gaben seit dem Schlichtungsgesuch vom 23. April 2019 bis zum 14. Juli 2022 auf und beantragte, dass von einem Grundhonorar wie bei einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren (Fr. 3'630.00) auszugehen sei. -5- Sollten die beantragten Zuschläge nicht berücksichtigt werden, sei von ei- nem Grundhonorar von mind. Fr. 4'000.00 auszugehen. Insgesamt sei von einem Gesamthonorar von Fr. 10'968.25 auszugehen. Die Beschwerdefüh- rerin beantragte nachfolgende Zuschläge (OF.2021.64: act. 106 ff.): - Stellungnahme vom 15. April 2020 (20 %) - Replik vom 29. September 2020 (30 %) - Stellungnahme vom 5. Januar 2021 (20 %) - Eingabe vom 10. März 2021 (20 %) - Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (30 %) - Eingabe vom 14. Juli 2022 (20 %) - Diverse Eingaben vom 14. Mai 2020, 7. Juli 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 (30 %) Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Mai 2023 die streitgegenständliche Kostennote ein. Sie beantragte die Ausrichtung eines Honorars nach Stun- denaufwand von Fr. 11'352.41 (46.1667 à Fr. 220.00, zzgl. Fr. 346.70 Aus- lagen, Fr. 37.40 Fahrspesen und Fr. 811.64 MWSt). Dabei sei die Erhö- hung der Grundpauschalen durch das Obergericht (mind. Fr. 3'350.00) zu berücksichtigen. Sie verwies auf die Kostennote vom 29. August 2022 (OF.2021.64: act. 198 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und führte aus, laut Obergericht betrage die Grundentschädigung beim Volljäh- rigenunterhalt Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00. Sie erläuterte, dass sich für die zweite Rechtsschrift ein Zuschlag von 20 % in Höhe von Fr. 500.00 recht- fertige. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes sei die Entschädi- gung um Fr. 500.00 zu erhöhen. Das Honorar betrage (inkl. 3 % Auslagen und MwSt) Fr. 3'882.60. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin 10 Tage Frist, um diesbezüglich Stellung zu nehmen (OF.2021.64: act. 248). Die Beschwerdeführerin liess sich am 27. Juli 2023 vernehmen und führte aus, das Obergericht habe die Grundentschädigung für ein durchschnittli- ches Verfahren betreffend Eheschutz auf Fr. 3'350.00 angehoben. Bislang sei für ein selbständiges Unterhaltsverfahren grundsätzlich dasselbe Grundhonorar angenommen worden wie in einem Eheschutzverfahren. Das vorliegende Verfahren sei überdurchschnittlich komplex. Die Be- schwerdeführerin sei mit Verfügung vom 17. März 2020 bzw. 8. Dezember 2020 jeweils aufgefordert worden, Stellungnahmen zur geplanten Sistie- rung einzureichen. Sie habe eine Replik einreichen müssen. Am 22. Juni 2021 sei sie aufgefordert worden, zum beabsichtigen Verfahrenswechsel Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 habe die Vo- rinstanz sie aufgefordert, einen Schlussvortrag einzureichen. Alle diese Eingaben seien erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sie in -6- ihrer Kostennote vom 29. August 2022 ausgewiesen (OF.2021.64: act. 249 f.). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 29. August 2022 die Gewährung diverser Zuschläge für Rechtsschriften, zu denen sie gericht- lich aufgefordert wurde bzw. die sie als notwendig erachtete. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 wies sie die Vorinstanz explizit darauf hin, dass diese Zuschläge in deren Schreiben vom 13. Juli 2023 nicht berücksichtigt wor- den seien und erläuterte deren Notwendigkeit. In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz einzig eine zweite Rechtsschrift (mutmasslich die Replik vom 29. September 2020), für die sie einen Zuschlag von 20 % gewährte. Auf die weiteren Rechtsschrif- ten bzw. deren Notwendigkeit ging sie mit keinem Wort ein. Insbesondere hielt sie auch nicht fest, dass es sich bei den übrigen Eingaben um über- flüssige Eingaben i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT oder um durch die Grundentschä- digung abgedeckte Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT handelte. Die Vorinstanz hat sich demnach zu den beantragten Zuschlägen und de- ren Notwendigkeit nicht vernehmen lassen. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Recht, an- gehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet- zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ist aber die Kognition der Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung reduziert. Zudem können neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1 hiervor). Damit steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz und die Gehörsverletzung kann nicht geheilt werden. Der Ent- scheid der Vorinstanz ist daher – da nicht spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO) – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Rügen ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten sind dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). -7- 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung von Fr. 1'242.40 (4 Std. à Fr. 280.00, zzgl. Auslagenpauschale und 7.7 % MwSt). 4.2.2. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine ex- terne Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tat- sächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch einen Bürokollegen vertreten. Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahme- fällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 m.H.). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht die Möglichkeit, einer Partei, welche nicht berufs- mässig vertreten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung auszu- richten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf Selbstständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erlei- den (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7293). Vorliegend handelte es sich um einen einfachen Fall, mit einem überschau- baren Sachverhalt, ging es doch um die typischen Fragen einer Kostenbe- schwerde. Damit war von einem geringen Aufwand auszugehen und es lag kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, wel- cher die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführerin ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 29. September 2023 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über die Honorie- rung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'480.95. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus