4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller (Beklagten) auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.