Gestützt auf diese Meldungen wurden für beide Töchter der Parteien innert zwei Monaten Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Entscheide vom 16. Mai 2022 in den Verfahren KEMN.2022.200 und KEMN.2022.201), nachdem ausweislich der Protokolle zu der von der Fachrichterin (und nicht der Gesuchsgegnerin) durchgeführten Verhandlung (S. 8) sich die Parteien "nach einer langen Diskussion" auf die Errichtung einer Beistandschaft hatten einigen können, ohne dass der Gesuchsteller noch weitere Massnahmen oder Abklärungen gefordert hätte.