Gesuchsgegnerin indizierende Verhalten habe darin "gegipfelt", dass diese keine Strafanzeige gegen die Klägerin eingereicht habe (Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Oktober 2023 S. 21). 3.3.2. Was das angeblich Befangenheit manifestierende Verhalten der Gesuchsgegnerin im Rahmen der vom Gesuchsteller am 18. März 2022 erstatteten Gefährdungsmeldungen anbelangt, ist diesem Folgendes entgegenzuhalten: