Dies gilt umso mehr, als sie im Rahmen der Beweisaussage ausdrücklich die Auffassung äusserte, dass der Klägerin das vom Obergericht im Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 400.00 wegen der Bindung an den obergerichtlichen Entscheid weiterhin angerechnet werden müsste, es sei denn, es bestünden veränderte Verhältnisse (Protokoll der Einigungsverhandlung S. 6). Noch weniger kann dem Gesuchsteller nach dem Gesagten in seiner Meinung gefolgt werden, das Befangenheit der -7-