Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Nebenerwerbseinkommens der Klägerin den Anschein der Befangenheit gegenüber dem Gesuchsteller erweckt haben soll. Dies gilt umso mehr, als sie im Rahmen der Beweisaussage ausdrücklich die Auffassung äusserte, dass der Klägerin das vom Obergericht im Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 400.00 wegen der Bindung an den obergerichtlichen Entscheid weiterhin angerechnet werden müsste, es sei denn, es bestünden veränderte Verhältnisse (Protokoll der Einigungsverhandlung S. 6).