Zwar reichte der Gesuchsteller (anscheinend erst nach den Stellungnahmen der Parteivertreter zum Beweisergebnis, vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung S. 16) eine weitere, von der Klägerin erst im 2023 ausgestellte Rechnung sowie eine ebenfalls 2023 unterbreitete Offerte ein. Die Gesuchsgegnerin nahm indes deshalb sogleich die Parteibefragung wieder auf, wobei die Klägerin durchaus nicht von vornherein unglaubwürdig ausführte, es habe sich bei der Rechnung um eine "Abschlussrechnung" für einen Kunden gehandelt, dem sie 2021 für das Texten einer Webseite eine (aktenkundige; vgl. Klagebeilage 22) Rechnung gestellt habe und der als Legastheniker angefragte habe, ob sie