Ausweislich ihres Geschäftskontos (Klagebeilage 15) hatte die Klägerin nämlich seit April 2022 – und damit seit bereits über einem Jahr – keine Zahlungseingänge von Kunden mehr zu verzeichnen. Zwar reichte der Gesuchsteller (anscheinend erst nach den Stellungnahmen der Parteivertreter zum Beweisergebnis, vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung S. 16) eine weitere, von der Klägerin erst im 2023 ausgestellte Rechnung sowie eine ebenfalls 2023 unterbreitete Offerte ein.