sie habe "letztes Jahr nichts gearbeitet", weil sie dazu psychisch nicht fähig gewesen sei (Protokoll der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2023 S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin sich dadurch einer falschen Beweisaussage im Sinne von Art. 306 StGB schuldig gemacht hätte, zumal diese Aussage auf das "letzte Jahr" vor der Befragung beschränkt war. Ausweislich ihres Geschäftskontos (Klagebeilage 15) hatte die Klägerin nämlich seit April 2022 – und damit seit bereits über einem Jahr – keine Zahlungseingänge von Kunden mehr zu verzeichnen.