Beweisaussage nach Art. 192 ZPO unterstellt, nachdem die Klägerin bei der Parteibefragung angegeben hatte, ihre Firma und das dazugehörige Konto aufgelöst zu haben. Die Klägerin gab in der Beweisaussage an, wegen der Zeit mit den Kindern bzw. weil sie 70 % arbeite und die Kinder bei sich habe, keinen Nebenerwerb mehr auszuüben; sie habe "letztes Jahr nichts gearbeitet", weil sie dazu psychisch nicht fähig gewesen sei (Protokoll der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2023 S. 5 ff.).