Im vorliegenden Scheidungsverfahren (inkl. des Massnahmeverfahrens SF.2023.5) ist das Nebenerwerbseinkommen der Klägerin weiterhin Thema. Im Massnahmeverfahren (betreffend Herabsetzung Kinderunterhaltsbeiträge und Prozesskostenvorschuss) hat der Gesuchsteller diesbezüglich die Anordnung der Beweisaussage der Klägerin verlangt (Gesuchsantwort S. 4 im Verfahren SF.2023.5). Diesem Antrag folgend, hat die Gesuchsgegnerin an der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2023 die Klägerin zur Frage ihrer Nebenerwerbstätigkeit der -6-