Der von der Gesuchsgegnerin am 29. April 2021 erlassene Eheschutzentscheid wurde zwar mit Urteil des Obergerichts vom 18. Januar 2022 (E. 3.3.4.2) im Verfahren ZSU.2021.213 hinsichtlich des Einkommens der Klägerin aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit korrigiert. Jedoch kann allein aus dem Umstand, dass ein Urteil in einem Rechtsmittelverfahren abgeändert wird, nicht auf Befangenheit des Erstrichters geschlossen werden. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich bzw. wird vom Gesuchsteller nicht angegeben, dass bzw. wo die Klägerin im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren einer Beweisaussage im Sinne von Art.