3.3. Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen zwei Gründe vor. In erster Linie wirft er der Gesuchsgegnerin als "Gipfel" ihrer Befangenheit begründenden Verhaltensweisen vor, "trotz formeller Parteibefragung [der Klägerin] und wahrheitswidriger Aussage" kein Strafverfahren eingeleitet zu haben (Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Oktober 2023 S. 1; dazu nachfolgende E. 3.3.1).